(...) In dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) heißt es in § 7 Abs. 3 StrEG, daß der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, mit elf Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung entschädigt wird. (...)
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