Antwort 20.09.2013 von Andrea Voßhoff CDU
Sehr geehrter Herr Wankmüller,

Sehr geehrter Herr Wankmüller,
(...) Zu Ihrer Frage zur Abgeordnetenbestechung erlaube ich mir gleichwohl kurz den Hinweis, dass das von Ihnen beschriebene Verhalten eines Abgeordneten nicht - wie Sie meinen - straffrei ist, sondern als vollendeter Stimmenkauf nach § 108 e StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen wäre!!! (...)
Sehr geehrter Herr Gossler,