(...) Im Kern sieht dieses Gesetz vielmehr vor, dass bei einem Tarifkonflikt von konkurrierenden Gewerkschaften im selben Betrieb eines Unternehmens das Mehrheitsprinzip verankert wird. Können sich also eine große und kleine Gewerkschaft nicht auf eine Zusammenarbeit bei Tarifverhandlungen einigen, soll demnach der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern gelten. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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