
(...) der Vorwurf, das neue Modell sei verfassungswidrig, weil es gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und Informationsfreiheit verstoße, betrifft den Kern der Finanzierungsreform. Der neue Beitrag wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, unabhängig von einer tatsächlichen konkreten Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote. Mit der Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkfinanzierung sollte in erster Linie die so genannte Konvergenzproblematik gelöst werden. (...)