
(...) Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass in Deutschland bei Lebensmitteln in Fertigverpackungen sichergestellt wird, das sich Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der Angaben auf dem Etikett über die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutaten - also auch über Einsatz des Süßstoffs Aspartam - informieren und ihre Kaufentscheidung entsprechend treffen können. Nach diesen Vorschriften - und dies ist wichtig für Sie zu wissen - muss die Verwendung von Aspartam grundsätzlich im Zutatenverzeichnis durch die Angabe des Klassennamens Süßstoff und zusätzlich der Verkehrsbezeichnung des Stoffes (Aspartam) oder der E-Nummer (E 951) gekennzeichnet werden. (...)