(...) Wenn in einer Ehe gemeinsame Lebensentscheidungen getroffen werden, eine gemeinsame Lebensplanung, die dann nach der Scheidung ein Ehegatte weiterführt, zum Beispiel, wenn er Kinder betreut, dann bin ich der Auffassung, muss er sich in bestimmten zeitlichen Grenzen und bis er selber wieder Erwerbseinkommen erzielen kann, auf diese gemeinsame Lebensplanung auch verlassen können. Dieser Schutz muss sich auch im Unterhaltsrecht ausdrücken. (...)
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(...) Zunächst einmal ist das Betreuungsrecht für Kinder Ländersache und wird nicht vom Bund geregelt. Ich nehme daher an, dass Sie sich mit ihrer Frage auf den Passus im neuen Kindergartengesetz von NRW beziehen, in dem von der neuen Förderstruktur die Rede ist und der für die Gruppe III (Kindergartengruppe von drei Jahren bis zum Schuleintritt) eine Öffnungszeit von 45 Stunden vorsieht. Bei dieser Zahl handelt es sich lediglich um die Berechnungsgrundlage für die Fördersumme durch das Land NRW, nicht um verbindliche Vorgaben. (...)
(...) Hiermit hat das Gericht klargestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit der Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern gezahlt wird. Nach dieser Entscheidung ist die Reform des Unterhaltsrechts noch einmal neu zu beraten und an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Die Verabschiedung im Deutschen Bundestag, die ursprünglich für Ende Mai geplant war, ist daher noch einmal verschoben worden. (...)
(...) mitnichten verunglimpfe ich in meiner Antwort irgendjemand. Es ist eine Tatsache, dass alleinerziehende Frauen am stärksten von Armut bedroht sind. Aber ich unterstütze ausdrücklich den Ansatz von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, bei der Novelle des Unterhaltsrechts die Eigenverantwortung auch der ehemals verheirateten Mütter zu stärken. (...)
(...) es gibt keinen Zusammenhang zwischen Rentensteigerungen und Unterhaltsrecht. Den Zusammmenhang, den Sie herstellen wollen, kann ich nicht nachvollziehen - höflich ausgedrückt. (...)
(...) h., dass diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern setzt beim Kind auch die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung voraus, wobei die Grenze der Zahlungsverpflichtung beim sog. Selbstbehalt liegt, dessen Höhe nach der "Düsseldorfer Tabelle" bestimmt wird. (...)