Antwort 10.07.2023 von Robert Habeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ebenso gilt die Entlastungsmöglichkeit auch für Energieträger wie Flüssiggas (LPG), Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Ebenso gilt die Entlastungsmöglichkeit auch für Energieträger wie Flüssiggas (LPG), Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Seit dem In Kraft treten der Neuerung gelten neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Dabei unterscheiden wir zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.