
(...) Nach den Kopenhagener Kriterien für potenzielle Beitrittsländer zur EU von 1993 ist die Abschaffung der Todesstrafe eine grundsätzliche Voraussetzung für den Beitritt zur Europäischen Union. (...)
(...) Nach den Kopenhagener Kriterien für potenzielle Beitrittsländer zur EU von 1993 ist die Abschaffung der Todesstrafe eine grundsätzliche Voraussetzung für den Beitritt zur Europäischen Union. (...)
(...) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMR)K, auf die sich diese Rechtsakte beziehen, lässt tatsächlich unter bestimmten Umständen die Todesstrafe zu, dies war der Kompromiss, der zum Zeitpunkt der Erarbeitung der EMRK erreicht werden konnte. Genau aus den Gründen sind dann in der Folge zwei Zusatzprotokolle zur EMRK verfasst worden, mit denen die Todesstrafe unter allen Bedingungen abgeschafft wird. Dabei handelt es sich um das 6. (...)
(...) Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Verhängung der Todesstrafe auch in Kriegszeiten untersagt. Am vollständigen Verbot der Todesstrafe in Deutschland ändert sich durch die EU-Verträge deshalb nichts. (...)
(...) Wie Sie sicher wissen, tagte dieses Gremium unter dem Vorsitz des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass dieser ausgewiesene Kenner unseres Grundgesetzes einer Formulierung zugestimmt hätte, die mit unserem Grundgesetz, das die Todesstrafe kategorisch ablehnt, nicht in Einklang steht. (...)
Sehr geehrter Herr Marx,
Sehr geehrter Herr Marx,