
(...) Der Bundesgesetzgeber hat den Kiesabbau planmäßig dem Außenbereich zugewiesen. (...)
(...) Der Bundesgesetzgeber hat den Kiesabbau planmäßig dem Außenbereich zugewiesen. (...)
(...) Ohne die gesetzliche Privilegierung wäre Kiesgewinnung fast unmöglich. (...)
(...) Der Kiesabbau muss zwingend im Außenbereich stattfinden, da er naturgemäß nicht in bebauten und bewohnten Gebiet stattfinden kann (...)
(...) Die Bewerbungen sind auf eine europaweite öffentliche Ausschreibung eingegangen. Jemanden gezielt anzusprechen ist formal unzulässig, alle müssen diesen Weg gehen. (...)
(...) Die Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Amtes ein im kommunalen politischen Raum lediglich eingeschränkt (...)