Antwort 21.09.2009 von Arnold Vaatz CDU
(...) die gesetzliche Neuregelung in Bezug auf die Kapitalentschädigung für zu unrecht erlittene Haft gilt nur für Fälle ab Inkrafttreten des Gesetzes. Eine rückwirkende Regelung war nicht vorgesehen. (...)
(...) die gesetzliche Neuregelung in Bezug auf die Kapitalentschädigung für zu unrecht erlittene Haft gilt nur für Fälle ab Inkrafttreten des Gesetzes. Eine rückwirkende Regelung war nicht vorgesehen. (...)

(...) Das verschärft die bereits jetzt bestehenden Probleme von Hunger, Armut, Wasserknappheit und nutzbarer Fläche. Deshalb müssen vor allem die Industrienationen ihren CO2-Ausstoß drastisch senken, während die Schwellen- und Entwicklungsländer möglichst schnell zu ökologisch verträglicheren Verfahren wechseln. Zweitens müssen Maßnahmen gegen den Flächenverbrauch und die zunehmende Verwüstung angegangen werden. (...)

Sehr geehrter Herr Meisel,
Sehr geehrter Herr Meisel,