Antwort ausstehend von Christian Reck AfD
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Antwort 19.09.2025 von Sebastian Fiedler SPD
Zwar beschreibt § 86 StGB das Verbreiten von Propagandamittel verfassungswidriger und terroristischer Organisation und stellt die Verbreitung unter Strafe; jedoch ist es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht möglich jegliche mehrdeutige Symbolgebung unter Strafe zu stellen.
Antwort ausstehend von Tino Chrupalla AfD
Antwort 03.09.2025 von Reem Alabali Radovan SPD
Den Rückzug von Frau Brosius-Gersdorf bedauere ich sehr. Sie wäre eine sehr gute Richterin am Bundesverfassungsgericht gewesen.
Antwort ausstehend von Alice Weidel AfD
Antwort ausstehend von Tino Chrupalla AfD