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Grundsätzlich sind alle Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld verpflichtet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben. Die Jobcenter überprüfen dies durch regelmäßige Meldetermine und persönliche Vorsprachen.
Seit dem Jahr 2016 ist die Beitragshöhe pauschaliert und wird nach gesetzlichen Vorgaben im SGB V nach einer festgelegten Formel als Anteil an der Bezugsgröße berechnet und steigt insoweit jährlich mit der Bezugsgröße
Abstriche beim Bürgergeld sind dann nötig, wenn Menschen dieses als bedingungsloses Grundeinkommen verstehen.