(...) Indes bleibt aus meiner Sicht für eine Speicherung unveränderter personenbezogener Daten über die genannten Zeitpunkte hinaus kein Raum. Der voraussetzungslose Anspruch der Bürgerinnen und Bürger nach dem IFG (Bund) auf Erteilung von Auskünften würde durch eine hierdurch bedingte und nicht erforderliche Speicherung von personenbezogenen Daten des Auskunftsersuchenden geradezu ad absurdum geführt. Auch das teilweise vorgetragene Argument, eine Speicherung sei nötig, um querulatorische Anfragen besser identifizieren zu können, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. (...)
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(...) Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat mich darauf hingewiesen, dass er Ihnen jüngst in einem Schreiben den aktuellen Sachstand mitgeteilt habe. Insbesondere weist der Wehrbeauftragte darauf hin, dass Wehrpflichtige die Möglichkeit haben, ein Attest eines Arztes oder einer Ärztin ihres Vertrauens vorzulegen, um die musterungsärztliche Untersuchung in der sonst üblichen Form zu vermeiden. Außerdem könne der zu Musternde die Untersuchung durch eine gleichgeschlechtliche Person fordern, die bei Kapazitätsmangel der Bundeswehrärzte durch eine in ziviler Praxis niedergelassene ärztliche Person durchgeführt werden könne. (...)
(...) Am ausnahmslosen Verbot der Todesstrafe in Deutschland ändern auch die von Ihnen zitierten Erläuterungen zur Grundrechtecharta aus folgenden Gründen nichts. (...)