(...) 4.2.2 Satz 2 BRKGVwV). Der Ausschluss anteiliger Kosten ist damit begründet, dass einer derartigen Berechnung Kostentransparenz und Kalkulierbarkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen. Da die mit einer BahnCard durchgeführten Bahnreisen nicht dokumentiert werden, ist der Umfang der jeweiligen Nutzung und damit der private und dienstliche „Anteil“ nicht feststellbar. (...)
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(...) Laut §4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) sind die Kosten einer BahnCard zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen. (...)
(...) Eine Stadt ist grundsätzlich nicht die Melkkuh irgendwelcher Unternehmensinteressen. (...)
(...) Das Betreiben von Schieneninfrastruktur (Bahnstrecken) ist keine gesetzliche Aufgabe des Freistaats Bayern. Nach dem Grundgesetz ist der Bund - jedenfalls in finanzieller Hinsicht - für den Erhalt des Schienennetzes zuständig. Der operative Betrieb ist dann eine Angelegenheit von Privatunternehmen, sei es nun die Deutsche Bahn AG oder andere, rein private Eisenbahnunternehmen wie die von Ihnen genannte Bayerische Regionaleisenbahn GmbH (BRE). (...)
(...) die Landesregierung hat beschlossen, eine Wiedereröffnung der Bahnstrecke zwischen Nettelnburg und Geesthacht zu prüfen. Geesthacht ist bislang die größte Stadt des Landes ohne Bahnanschluss, insofern gäbe es aus meiner Sicht Gründe dafür. (...)