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Frage von Andreas V. •

Frage an Christian Schmidt von Andreas V. bezüglich Verkehr

Sie wollen die Nutzung der DB fördern? Lassen Sie zu, dass Bundesbeamte bei Kauf einer BC 100 auch eine Teilerstattung ihres AG bekommen, wenn sie die Karte "nicht voll rentabel" nutzen: derzeit gibt es keinerlei Erstattung vom AG, wenn man zB. Dienstfahrten für 2.450.-€ macht, aber eine BC 100 zum Preis von 4090.-€ kauft (weil man diese zB. auch privat nutzt)- der AG "sagt Danke und erstattet nichts! M.E. eine bodenlose Frechheit und ökologisch nicht sinnvoll. Bitte: Änderung des BRKG dahingehend, dass Teilerstattungen ermöglicht und damit Bahnfahrten gefördert werden. Danke!

mfG
Andreas Vaerst

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Vaerst,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. Sie sprechen mit dem Bundesreisekostengesetz ein Thema aus der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern an. Dort habe ich mich bzgl. Ihres Anliegens erkundigt und kann Ihnen nun die folgende Stellungnahme zukommen lassen:

„Nach den Grundsätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) können Dienstreisenden nur die Mehraufwendungen erstattet werden, die anlässlich von Dienstreisen entstanden sind. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die nicht mit der Dienstreise zusammenhängen, sondern ohnehin entstehen, besteht nicht. Dienstreisende sind daher dazu verpflichtet, Ermäßigungen zu nutzen, auch solche, die durch Einsatz einer privat beschafften BahnCard entstehen. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 2 BRKG. Danach werden Fahrtkosten nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Dienstreisende sind nach dem Sparsamkeitsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BRKG) verpflichtet, die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Ihnen ist daher zuzumuten, eine privat beschaffte Bahnkarte bei einer Dienstreise ohne Anspruch auf Kostenerstattung mitzubenutzen, da ihnen insoweit durch die Dienstreise keine Mehraufwendungen entstehen. Dementsprechend beschränkt § 4 Absatz 1 BRKG die Fahrtkostenerstattung auf tatsächlich durch die Dienstreise „entstandene Kosten“.
Private Zeitkarten werden aus persönlichen Gründen beschafft. Ihr Anschaffungspreis fällt unter die privaten Lebenshaltungskosten und kann daher nicht als Reisekosten anteilig erstattet werden. Diese Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969, VI C 75.67, als rechtlich bedenkenfrei anerkannt. Sie ist – bezogen auf die „BahnCard“ der Deutschen Bahn AG – vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Beschluss vom 1. November 2007, 1 Bf 64/06).

Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können jedoch auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben (Tz. 4.2.2 Satz 2 BRKGVwV). Erreicht oder überschreitet die durch Einsatz einer privaten Zeitkarte – auch bei Berücksichtigung anderer Fahrpreisermäßigungen – erzielte Ersparnis an Reisekosten also den Anschaffungspreis der privaten Zeitkarte, so erhält der Dienstreisende die Kosten der Zeitkarte auf Antrag vollständig erstattet. Die Kosten einer BahnCard sind ferner zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen von vornherein wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt (Tz. 4.2.2 Satz 1 BRKGVwV).

Ausgeschlossen ist dagegen eine anteilige Erstattung der Kosten für eine privat beschaffte BahnCard (Tz. 4.2.2 Satz 2 BRKGVwV). Der Ausschluss anteiliger Kosten ist damit begründet, dass einer derartigen Berechnung Kostentransparenz und Kalkulierbarkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen. Da die mit einer BahnCard durchgeführten Bahnreisen nicht dokumentiert werden, ist der Umfang der jeweiligen Nutzung und damit der private und dienstliche „Anteil“ nicht feststellbar. Eine anteilige Kostenbeteiligung wäre nicht praktikabel und kommt daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Dass Dienstreisende keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise haben, ist auch in Tz. 4.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG (BRKGVwV) ausdrücklich klargestellt. Eine Änderung des BRKG ist weder geboten noch beabsichtigt.“

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB
Bundesminister