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Antwort 19.08.2014 von Christin Bahnert BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(...) Dies halten wir für Kleingärten, die der Erholung und nicht der Wohnnutzung dienen sollen, für zweckmäßig. Bezogen auf die vor Geltung des Bundeskleingartengesetzes errichteten Lauben mit mehr als 25 Quadratmeter Grundfläche, befürworten wir die zur Diskussion stehende Sonderregelung. Danach sollen Lauben mit bis zu 30 Quadratmeter Grundfläche von der Besteuerung nach Grundsteuer B ausgenommen werden. (...)

Frage von Günther S. • 16.08.2014
Frage an Lars Rohwer von Günther S. bezüglich Finanzen
Lars Rohwer
Antwort 19.08.2014 von Lars Rohwer CDU

(...) Kleingärten in Kleingartenanlagen werden bewertungsrechtlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) zugeordnet, wenn die auf der einzelnen Kleingartenparzelle errichtete Laube (=bebaute Fläche einschließlich Freisitz) nicht größer als 24 m² ist. Dies entspricht der Regelung in § 3 Abs. (...)