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Die Beihilfeberechtigung knüpft an den Beamtenstatus an. In Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus.
Einige Länder haben die pauschale Beihilfe bereits eingeführt.
Die pauschalen Beihilfen können für die Betroffenen und den Landeshaushalt nachteilig sein. Daher wurde sich von Seiten des Landes bewusst dagegen entschieden.
Aus meiner Sicht sollte man einerseits mit Blick auf das besondere Dienst- und Treueverhältnis der Beamten diese Frage bundeseinheitlich regeln.
Im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die diese Entscheidung ebenfalls treffen müssen, wäre es nicht gerechtfertigt, Beamte durch eine Härtefallpauschale zu bevorteilen