
Es gibt weiterhin Wege zur Einbürgerung, auch für Personen, die beispielsweise wegen der Pflege eines Angehörigen nicht erwerbstätig sind. Allerdings erfordern diese Wege eine gute Begründung.
Es gibt weiterhin Wege zur Einbürgerung, auch für Personen, die beispielsweise wegen der Pflege eines Angehörigen nicht erwerbstätig sind. Allerdings erfordern diese Wege eine gute Begründung.
Ein bestimmter Bildungsabschluss ist nicht notwendig, um eingebürgert werden zu können - das war bereits vor der aktuellen Staatsangehörigkeitsreform so und wurde auch mit der Reform nicht geändert.
Grundsätzlich gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
Ab dem 27.06. wenden die Behörde die neue Rechtslage an - denn mit diesem Datum ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten.
Ich gehe nicht davon aus, dass dies eine besondere Integrationsleistung ist. Darüber entscheidet aber Ihre lokale Einbürgerungsbehörde, was genau unter besonderen Integrationsleistungen zu verstehen ist.
Weiterhin ist es so, dass Studienzeiten in fast allen Bundesländern angerechnet werden.