Ob in Ihrem konkreten Fall mindestens ein Monat des früheren Aufenthalts angerechnet wird, damit Sie die 5 Jahre Voraufenthaltszeit erfüllen, kann ich Ihnen nicht sagen. Diese Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 27.06.2024 von Hakan Demir SPD
Antwort 18.07.2024 von Julia Schneider BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wir befürworten die neue digitale Antragstellung, setzen uns allerdings weiterhin dafür ein, dass auch die älteren Anträge schnell bearbeitet werden.
Antwort 26.06.2024 von Susanna Kahlefeld BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wir arbeiten weiterhin mit Nachdruck daran, dass sich die Zustände im LEA verbessern.
Antwort 18.06.2024 von Hakan Demir SPD
In den aktuellen Anwendungshinweisen des BMI ist jede Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz anrechenbar.
Antwort 18.06.2024 von Hakan Demir SPD
Früherer Sozialleistungsbezug ist kein Ausschlussgrund und das wird auch unter der neuen Rechtslage so bleiben.
Antwort 14.06.2024 von Hakan Demir SPD
Ius-soli-Deutsche, die im Ausland aufgewachsen sind, sind verpflichtet, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden