(...) Vor der Errichtung einer Pflegekammer müssten daher gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken entkräftet werden. Die Einrichtung einer Kammer für Pflegeberufe würde gegen das verfassungsmäßige Übermaßverbot verstoßen, wenn die für sie vorgesehen Aufgaben auch von bestehenden Berufsverbänden, Vereinen und den Gewerkschaften wahrgenommen werden können. Daher bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass auf staatliche Regelungen verzichtet werden kann, wo berufliche Selbstverwaltung gelingt. (...)
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) Die Studie des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung bietet wichtige Erkenntnisse, die insbesondere für die Verantwortlichen in den Krankenhäusern eine gute Orientierung bei der Bewältigung ihrer Arbeit sein können. Dies betrifft insbesondere die Tatsache, dass die vorhandenen Möglichkeiten zur Verbesserung der Pflegesituation bisher nicht in allen befragten Einrichtungen ausgeschöpft wurden, um eine fachgerechte Pflege der Patientinnen und Patienten auch unter den bestehenden Rahmenbedingungen sicherzustellen. (...)
(...) Ein entscheidender Grund für den Abbau des Pflegepersonals ist der Kostendruck im Krankenhaus. Die Finanzierungsbedingungen der Krankenhäuser sind durch politische Entscheidungen immer weiter unter Druck geraten. (...)
(...) Sie entstehen unter Berücksichtigung aller bekannten objektiven Sachverhalte in größtmöglichem gesellschaftlichem Konsens und Interesse. Das gilt auch für das Betäubungsmittelgesetz, welches - vergleiche § 1 Absatz 2 des BtMG - unter anderem mittels der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung entsprechend veränderter wissenschaftlicher, technischer oder sachlicher Erkenntnisse laufend angepasst wird . (...)
(...) Niemand wird mehr ohne Krankenversicherung bleiben. Gleichzeitig entsteht aber keine Zwangsversicherung. (...)
(...) Ein Vergleich der Leistungen im Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (GOT) mit den Leistungen im Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ) erscheint mir sehr fragwürdig. Das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht nur erheblich detaillierter, vielmehr sind im GOÄ-Bereich oftmals mehrere Leistungsnummern nebeneinander abrechnungsfähig. Ein sinnvoller Vergleich der jeweiligen Gebührensätze dürfte somit kaum möglich sein und ist auch nicht zielführend. (...)