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Frage von Hans - Joachim T. •

Frage an Lothar Mark von Hans - Joachim T. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Mark,

ich beziehe mich auf Ihre Beantwortung der Frage von Herrn Fath (22.12.2006).
Aus welchem Teil des Etats der GKV werden die Kosten für die ausländischen Familienangehörigen bestritten?
Wird die Rechnungslegung der ausländischen Krankenversicherung an die deutschen GKV detailiert nach Leistungsbereichen erstellt?
Werden budgetierte Leistungsbereiche der deutschen GKV belastret?
Werden einzelne Behandlungen bei der ausländischen Krankenbehandlung durch Behandler dort über die dortige Krankenversicherung der deutschen GKV in rechnung gestellt?
Für Ihre Hilfe möcht ich mich im Voraus herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tascher

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dr. Tascher,

vielen Dank für Ihre Mail vom 11. September diesen Jahres, in der Sie einige Fragen zur Mitversicherung ausländischer Familienangehöriger über die deutsche gesetzliche Krankenversicherung aufwerfen.

In Bezug auf Ihre erste Frage möchte ich darauf hinweisen, dass im Etat der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zwischen den verschiedenen Etatteilen oder Einnahmearten unterschieden wird. Die unterschiedlichen Einnahmen fließen in einen gemeinsamen Topf für die jeweilige Kasse und werden nicht von Anfang an nach bestimmten Verwendungszwecken unterteilt. Das bedeutet, dass auch die Kosten für die ausländischen Familienangehörigen aus diesem Gesamttopf bestritten werden. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal hervorheben, dass diese Kosten nur einen sehr geringen Teil der Gesamtausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ausmachen, insgesamt belaufen sie sich auf weniger als 0,01 Prozent.

Weiterhin fragen Sie nach einer Leistungsbereichspezifischen Rechnungslegung der ausländischen Krankenversicherung an die deutsche gesetzliche Krankenversicherung und nach der Berechnung einzelner Behandlungen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über monatliche Pauschalbeträge, die je Familie erstattet werden; die einzelnen Behandlungen spielen dabei keine Rolle. Damit wird eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates in jedem einzelnen Behandlungsfall vermieden. Die Vereinbarung der Höhe der Pauschalbeträge erfolgt kalenderjährlich. Diese Beträge basieren auf den Durchschnittskosten der in den Wohnsitzstaaten geschützten Personen nach dortigem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in diesen Staaten wohnenden Familienangehörigen. Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird je Familie unabhängig von der Zahl der im Einzelfall anspruchsberechtigten Familienangehörigen gezahlt.

Hinsichtlich Ihrer Sorge, dass budgetierte Leistungsbereiche der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung belastet werden könnten, kann ich Sie beruhigen. Die Mitversicherung ausländischer Familienangehöriger hat mit den Ausgaben, die hier für einzelne Leistungsbereiche getätigt werden, nichts zu tun und somit werden auch die einzelnen Leistungsaufgaben in keiner Weise erhöht.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Ihr Lothar Mark, MdB