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Welche Lebensmittel im Einzelnen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ergibt sich aus Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Da z.B. Hafer- und Sojamilch nicht in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, unterfallen sie der Regelbesteuerung.
Selbstverständlich genügt es nicht meinem wissenschaftlichen Anspruch, solche Fehler zu verbreiten, was ich in meinem vollständigen Statement an die Kontraste Redaktion auch hinlänglich dargelegt habe
Die Unterstützung der Ukraine ermöglicht es dem Land, Getreide in größerem Umfang über das Schwarze Meer zu exportieren.
Wir setzen uns im Deutschen Bundestag für eine Gleichbehandlung von Kuh- und Pflanzenmilch bei der Mehrwertsteuer ein.