Frage von Johann-Albrecht H. • 19.03.2024

Antwort ausstehend von Katrin Schleenbecker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Länder können die Staatsleistungen an die Kirchen erst ablösen, wenn der Bund ein Grundsätzegesetz nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung erlassen hat. Das ist bis heute nicht der Fall.
Der in unser Grundgesetz aus der Weimarer Verfassung überführte Auftrag, die Staatsleistungen gegenüber den christlichen Kirchen in Deutschland abzulösen, ist lange überfällig