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Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich keine Rechtsberatung vornehmen darf.

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welcher nach § 18 Absatz 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist, gehört sowohl der unterlegene wie auch der obsiegende Kläger an.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich leider nicht nachprüfen und würde Ihnen raten, sich an Ihren örtlichen Mieterbund zu wenden.

Wir haben als BVB / FREIE WÄHLER hierzu konkrete Vorschläge gemacht und Anträge gestellt

Das Bundesministerium der Justiz hat am 31.05.2023 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem sog. Balkonkraftwerke in die Liste der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden sollen. Das heißt: Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.