Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
  Sofern ein geeigneter Nachweis erbracht werden kann, dass die Bestellung des Energieträgers im Erstattungszeitraum liegt (zum Beispiel Ausweisung des Bestelldatums auf der Rechnung) und die Lieferung des Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte, können auch diese Rechnungen berücksichtigt werden.
Aktuelle Zahlen des BdEW sehen den Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen an den Stromkosten nur bei einem Viertel.
Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren mit Verdacht auf Missbrauch eingeleitet, weitere stehen bevor, auch insofern wäre es wichtig - dass etwaige Verstöße an die genannten Stellen gemeldet werden.
Das Parlament prüft diesen Entwurf gründlich und wird im Gesetzgebungsverfahren seine eigenen Schwerpunkte setzen.
Ich setze mich dafür ein, dass die nötige Umstellung auf erneuerbare Energien von allen Bürgerinnen und Bürgern auch geleistet werden kann.