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(...) 3. Einhandmesser sind schneller einsatzbereit als normale Taschenmesser und stellen somit ein hohes Droh- und Gefährdungspotential dar. (...)

Sehr geehrter Herr Lauer,
selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.
Mit freundlichen Grüßen

(...) Wie ich bereits bei anderen Fragen zum neuen Waffenrecht erläutert habe, obliegt der Vollzug dieses Führensverbotes den Polizeien und Ordnungsbehörden der Länder. Deshalb möchte ich auch Sie um Verständnis bitten, dass es nicht meines Amtes ist, für spezielle Einzelfälle allgemeinverbindliche Auslegungshinweise zu geben. (...)

Sehr geehrter Herr Säuberlich,
ich ergänze meine Antwort auf Ihre Zuschrift.

(...) auch die Bundesbeamten haben ein Recht, auf eine angemessene Anhebung ihrer Bezüge. Die Beratungen haben bereits begonnen. (...)