Antwort 28.11.2024 von Philipp Hartewig FDP
Eine Änderung der Vorgaben des BWahlG unterliegt nach § 52 Abs. 3 BWahlG der Bundesinnenministerin.
Eine Änderung der Vorgaben des BWahlG unterliegt nach § 52 Abs. 3 BWahlG der Bundesinnenministerin.
Wir sind der Ansicht, dass durch den Wahltermin im Februar - und nicht bereits im Januar - genügend Zeit zur Vorbereitung dieser Wahlen vorhanden ist.
In der Tat müssen wir die Chancengleichheit kleinerer Parteien, die Unterschriften sammeln müssen, um bei einer Wahl anzutreten, berücksichtigen.
Eine solche Gesetzesänderung sehe ich derzeit nicht.
Sie können Ihre Vorschläge selbstverständlich an den Parteivorstand im Karl-Liebknecht-Haus senden.