Frage von Lucie K. • 29.07.2025

Antwort ausstehend von Beate Meißner CDU
Diese Problemlage muss innerkoalitionär besprochen werden.
Möglicherweise kann die vorliegende Trennschärfe durch den Gesetzgeber nachgebessert und abgemildert werden, hier bin ich überfragt und verweise auf die Zuständigkeit des Bundes
Die derzeitige Praxis, Bewerbungskosten nach § 16 Absatz 1 SGB II nur für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten zu erstatten, ist juristisch nachvollziehbar, aber politisch und sozial nicht überzeugend