(...) Lediglich bei größeren Naturschadensereignissen von überregionaler Bedeutung und entsprechend großem Schaden ist es gerechtfertigt, dass der Staat eingreift und Hilfen für die Schadensbeseitigung ausreicht. Dies war nach den Erkenntnissen der Staatsregierung und aus deren Sicht bei den regional begrenzten Starkregenschäden des Jahres 1012 eben nicht der Fall. (...)
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