Antwort 13.12.2010 von Andreas Dressel SPD
(...) 3 StPO "darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre." D.h. man hat schon gewisse Anforderungen für diese Öffentlichkeitsfahndung. Einfach so kann man diese nicht anordnen. (...)