Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Bernd S. • 02.01.2015
Antwort von Gerda Hasselfeldt CSU • 29.01.2015 (...) Mit dem im Frühjahr 2014 beschlossenen Rentenpaket haben wir Gerechtigkeitslücken bei der Rente geschlossen und die Lebens- und Arbeitsleistung von Millionen Männern und Frauen anerkannt. Dabei war für uns die Mütterrente der vorrangigste rentenpolitische Fortschritt. Mit der Mütterrente haben wir die rentenrechtliche Situation von Müttern mit vor 1992 geborenen Kindern mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt verbessert. (...)
Frage von Bernd S. • 02.01.2015
Antwort von Jens Spahn CDU • 12.01.2015 Sehr geehrter Herr Schumann,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.
Frage von Bernd S. • 02.01.2015
Antwort von Markus Paschke SPD • 16.01.2015 (...) bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, wie eine Art Zusatzrente, sondern um eine Ausweitung der Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt einen zusätzlichen Rentenpunkt. (...)
Frage von Bernd S. • 02.01.2015
Antwort von Uwe Lagosky CDU • 20.01.2015 (...) Sofern Bedürftigkeit nach § 2 SGB XII durch eigenes Einkommen, wozu Renten gehören, vermieden werden kann, sind Leistungsbezüge aus Mitteln der Grundsicherung auch anteilig nicht möglich. Für die Anrechnung ist dies der Sachgrund: Leistungen der Grundsicherung werden durch Steuern, Leistungen der Rente werden durch Versicherungsbeiträge finanziert. (...)
Frage von Bernd S. • 02.01.2015
Antwort von Astrid Freudenstein CSU • 12.01.2015 (...) Bei der so genannten Mütterrente handelt es sich um zusätzliches Einkommen, das demnach auch auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Sie kann also im Ergebnis dazu führen, dass man unter Umständen auf weniger oder gar keine Grundsicherung mehr angewiesen ist, wenn die Rente aufgrund der Kindererziehungszeit erhöht wird. (...)
Frage von Bernd S. • 02.01.2015
Antwort von Matthias Zimmer CDU • 05.01.2015 (...) die Grundsicherung ist nach § 2 SGB XII nachrangig. Mit anderen Worten: Wenn durch Einsatz eigenen Einkommens (und dazu gehören Renten) die Bedürftigkeit nach SGB XII abgewendet werden kann, gibt es keine Leistungen. Das gilt auch anteilig. (...)