(...) Grundsätzlich stellt jede Freiflächenanlage eine bauliche Maßnahme dar, die dem Bauplanungsrecht unterliegt. Die Kommune kann frei entscheiden, ob sie eine Freiflächenanlage auf einem bestimmten Gelände zulässt, ein Rechtsanspruch auf die dafür erforderliche Änderung des Bebauungsplans besteht nicht. Darüber hinaus kann die Gemeinde auch konkrete Auflagen machen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Gestelle oder einer Ausgleichsbegrünung in der Nähe der Anlage. (...)
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