Antwort 18.10.2013 von Ingrid Fischbach CDU
(...) Ihre 2. Frage betrifft die Haustürwerbung. Nach deutschem Recht sind geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. (...)
(...) Ihre 2. Frage betrifft die Haustürwerbung. Nach deutschem Recht sind geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. (...)
Sehr geehrte Frau Gottschall,
Peer Steinbrück bedankt sich für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.