Frage von Matti S. • 12.01.2024

Antwort von Dennis Haustein CDU • 15.01.2024
Zuständig sind die Gerichte
Zuständig sind die Gerichte
Wenn eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen will, sieht das Grundgesetz Artikel 21 (2) aus guten Gründen die Möglichkeit vor, eine Partei zu verbieten.
Auf Landesebene ist eine solche Prüfauftrag nicht vorgesehen.
Wenn eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen will, sieht das Grundgesetz Artikel 21 (2) aus guten Gründen die Möglichkeit vor, eine Partei zu verbieten.