(...) Zur direkten Demokratie: Ich bin für mehr Elemente unmittelbarer Demokratie (Volksbegehren und Volksentscheid) auch auf Bundesebene, so wie es im Grundgesetz eigentlich auch ausdrücklich vorgesehen ist. Ich habe mich hierfür auch im Deutschen Bundestag eingesetzt und bei der Bundestagsdebatte über eine Volksabstimmung über eine EU- Verfassung im Plenum für diese Volksabstimmung votiert. (...)
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(...) Die Bepflanzung von Wohngebieten mit Bäumen ist jedoch kein Thema, dass auf Bundesebene zu diskutieren wäre. So halte ich es für eine gute Idee, wenn Sie dieses Thema in Ihrer Stadt auf kommunaler Ebene einbringen würden. (...)
(...) Insofern ist es auch richtig, dass man mit der jetzigen politischen Konstellation zumindest theoretisch in der Lage wäre, die Legislaturperiode zu verlängern oder eine Neuordnung der Bundesländer anzustoßen. (...)
(...) Da den Koalitionsparteien ihr mühsam verhandelter Kompromiss durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aus der Hand geschlagen wurde, ist die Frage der Neuvorlage offen. Wir haben die Koalition mehrfach aufgefordert, unsere bereits 2004 vorgelegten Vorschläge aufzugreifen, die eine verfassungskonforme Anpassung des Unterhaltsrechts an die tägliche Realität gewährleisten würde – leider ohne Erfolg. Die Union zeigt hier, dass ihr Familienbild längst noch nicht in der Gegenwart angekommen ist – Frau von der Leyen hin oder her. (...)
Sehr geehrter Herr Zehe,
(...) Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber könne nicht generell davon ausgehen, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen. Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwider laufen. (...)