
(...) Bezüglich sozialer Netzwerke im Internet sind die Informationsmöglichkeiten des Arbeitgebers allerdings eingeschränkt. (...) facebook, schülerVZ, studiVZ, Stayfriends. (...) Xing, Linked In. (...)
(...) Bezüglich sozialer Netzwerke im Internet sind die Informationsmöglichkeiten des Arbeitgebers allerdings eingeschränkt. (...) facebook, schülerVZ, studiVZ, Stayfriends. (...) Xing, Linked In. (...)
(...) Seit Jahrzehnten wird über die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz diskutiert. Verschiedene von der Öffentlichkeit stark diskutierte Vorfälle in großen deutschen Unternehmen haben gezeigt, dass eine generelle Regelung des Beschäftigtendatenschutzes notwendig ist. (...)
(...) Die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen zu einem Ausgleich geführt werden. Verbesserte Informationsmöglichkeiten sollen genutzt werden können ohne die Privatsphäre des Menschen zu beschädigen, dessen Daten in sozialen Netzwerken stehen. Schon heute ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt, dass Personendaten zum Zwecke der Beschäftigung genutzt werden dürfen. (...)
(...) Tatsächlich haben die Kommunen aber, anders als Sie unterstellen, bereits grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, ihr Forderungsmanagement teilweise an externe Dienstleiter auszugliedern. In einigen Gemeinden, wie bspw. (...)
(...) danke für Ihre Mail. Der Unterschied in meinem Abstimmungsverhalten liegt nicht in der Einschätzung der militärischen Situation in Afghanistan, die sich in der Tat im Laufe der Zeit verschlechtert hat. Vielmehr galt und gilt es für mich zu bewerten, ob es reale Handlungsalternativen gibt: Das war im Dezember 2009 im Vorfeld der geplanten Afghanistan-Konferenz der Fall, weil die Bundesregierung angesichts der notwendigen und nachher ja auch eingetreteten Strategieveränderung ein verkürztes Mandat bis nach der Konferenz hätte vorlegen sollen. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Frage. Es wird Sie vermutlich nicht überraschen, wenn ich Ihnen verrate, dass ich von einem Einsatz verdeckter Ermittler ohne konkreten Tatverdacht rein gar nichts halte. (...)