Antwort 26.07.2023 von Frank Steinraths CDU
Zu Ihrer ersten Frage möchte ich ausführen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit und die Wahrung demokratischer Grundwerte immer an erster Stelle stehen.
Zu Ihrer ersten Frage möchte ich ausführen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit und die Wahrung demokratischer Grundwerte immer an erster Stelle stehen.
Welche Lebensmittel im Einzelnen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ergibt sich aus Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Da z.B. Hafer- und Sojamilch nicht in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, unterfallen sie der Regelbesteuerung.
Für Anliegen an mich als Parteivorsitzenden können Sie sich gerne an lars.klingbeil@spd.de wenden.