(...) Das Führen des von Ihnen beschriebenen Messers am Gürtel ist nach dieser Novellierung des Waffengesetzes verboten. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 53 Abs. (...)
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(...) Wie Sie dem Schreiben entnehmen konnten, ist das Führen eines Messers mit einer stehenden Klinge von mehr als 12 cm beim Waldspaziergang oder beim Picknick grundsätzlich verboten. Sie müssten folglich künftig auf ein Messer mit kürzerer Klinge zurückgreifen. Meiner Ansicht nach sollte es kein Problem darstellen, für den Spazierstock beim Waldspaziergang, für die Zweige des Osterstrauß es oder auch für das Butterbrot beim Picknick ein Messer zu verwenden, dessen Klingenlänge auch nach dem neuen Waffengesetz zugelassen ist, sprich dessen Klinge die vorgeschriebenen 12 cm Länge nicht überschreitet. (...)
(...) es ist richtig, dass der Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt entscheidende Bedeutung zukommt. Ab dieser Verkündung ist das Gesetz rechtlich existent, ab wann es wirksam wird, hängt jedoch zusätzlich davon ab, welche Vorschriften das Gesetz zu seinem Inkrafttreten enthält. (...)
Sehr geehrter Herr Reichert,
Sehr geehrter Herr Borm,
ich bitte Sie um Verständnis, dass ich als Bundesministerin der Justiz konkrete Gerichtsentscheidungen generell nicht beurteile - also auch nicht in diesem Fall.
Sehr geehrter Herr Büenfeld,