Antwort 28.10.2011 von Hans-Peter Uhl CSU
(...) 3. Wenn der Bundesministerin der Justiz dies unzureichend erscunzureichende sie daher eine spezielle Regelung in Erwägung ziehen, um in dieser sensiblen Frage ein höheres Maß an Bestimmtheit zu gewährleisten, so wie es der Bundesgesetzesgeber für das Bundeskriminalamt bereits in § 20 l Absatz 2 BKAG getan hat (Gefahrenabwehrrecht). (...)