Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.
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Antwort 09.11.2022 von Markus Rösler BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 21.11.2022 von Armand Zorn SPD
SPD-Fraktion und Bundesgesundheitsminister haben in den letzten Monaten viele wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht, u.a. das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Antwort ausstehend von Alice Weidel AfD
Antwort 27.10.2022 von Julia Schneider BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die verspätete Antwort liegt hauptsächlich darin begründet, dass ich bei Abgeordnetenwatch zuerst mit einer privaten und nun endlich mit meiner Abgeordneten-E-Mail-Adresse registriert war. Zudem habe ich die ersten Monate genutzt, um mich in den parlamentarischen Raum einzuarbeiten.
Antwort 27.11.2022 von Armand Zorn SPD
Die Regierungskoalition hat viele Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Energiesicherheit zu gewährleisten; dazu kommen die Entlastungspakete.
Antwort ausstehend von Julian Brüning CDU