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(...) Der Bezug, den Sie herstellen, ist aus meiner Sicht nicht generell legitim. Ich gebe zu, dass hohe Parteispenden dazu führen können, den Empfänger des Lobbyismus´ zu verdächtigen. Dennoch gilt für mich: Im Zweifel für den Angeklagten. (...)
(...) Im Ergebnis fallen damit unter den Anwendungsbereich des Kartellrechts nur die Verträge, die Krankenkassen freiwillig abschließen können, z.B. Verträge zu integrierten Versorgung oder insbesondere die Rabattverträge in der Arzneimittelversorgung. Die Unterscheidung zwischen verpflichtenden Verträgen, die nicht unter das Kärtellrecht fallen, und freiwilligen Verträgen, die vom Anwendungsbereich erfasst sind, ist im Ergebnis auch sachgerecht. (...)
(...) In der neuen Fassung werden die anzuwendenden Teile des GWB erweitert und gleichzeitig die Gerichtsbarkeit von den Sozialgerichten an die Zivilgerichte überwiesen. Außerdem wird klargestellt, welche Regelungen und Beschlüsse der Anwendbarkeit des GWB unterliegen, indem die vorherige Formulierung (Verpflichtung zum Vertragsabschluss und Schiedamtsregelung) präzisiert wird. (...)
Sehr geehrte Frau Westphal,
Sehr geehrte Frau Gavina, sehr geehrter Herr Kruse,
(...) Trotz dieser ernüchternden Erkenntnis halte ich von irgendwie gearteten Heilsversprechen, die eine schnelle und angeblich einfache Krisenlösung prophezeien, nicht sonderlich viel. Dazu zählen für mich auch die von Ihnen angesprochenen gemeinsamen Euro-Anleihen, die sogenannten Euro-Bonds. (...)