Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
An der Entkriminalisierung von Konsumenten im Rahmen der Cannabisgesetzgebung habe ich keine Kritik geübt. Diese richtet sich gegen die schwer zu kontrollierenden Regeln zum Konsum im öffentlichen Raum, die Umsetzung der Distribution von Cannabis, die Regeln zum Eigenanbau und die unzureichenden Präventionsmittel.
Was diese womöglich zu einer geänderten Einschätzung der von Ihnen bisher besuchten Jugendfreizeit bewegt, kann daher nur die in Ihrem Fall zuständige Landesbehörde selbst beantworten. An den Regelungen auf Bundesebene hat sich nichts geändert, weshalb wir hier leider keine Auskunft geben können.
Auch die Durchführung von Jugendfreizeiten kann unter gewissen Voraussetzungen den gemeinnützigen Zweck der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO) fördern und als Zweckbetrieb beurteilt werden und kann daher steuerbegünstigt sein.