Antwort 01.12.2025 von Bärbel Bas SPD
Grundsätzlich sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass Wohnungsgeber bei der Anmeldung einer Wohnung mitwirken und der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen müssen.
Grundsätzlich sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass Wohnungsgeber bei der Anmeldung einer Wohnung mitwirken und der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen müssen.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht über abgeordnetenwatch.de.
Seit der BMG-Novelle 2015 gilt wieder eine Mitwirkungspflicht für Eigentümer/Wohnungsgeber; §19 Abs. 5 BMG regelt den Auskunftsanspruch. Für Einzelfälle Anwalt.
Tierschutz braucht endlich Konsequenz statt schöner Worte.
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