(...) Was Ihren Vergleich des Rauchens mit Cannabiskonsum betrifft, so will ich dieses in der Tat weite Feld nur streifen. Dass der Cannabiskonsum zwar andere Wirkungen hat als der Rauch, jedoch gleichfalls nicht gesundheitsförderlich ist, werden Sie gewiss zugestehen. Wichtig scheint mir allerdings die Unterscheidung zwischen dem Verbot eines bislang üblichen Verhaltens und Erlaubnis eines bislang sozial nicht anerkannten Verhaltens zu liegen. (...)
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Sehr geehrter Herr Marquardt,
(...) Die Forderung nach einem völligen Verbot – einerleiVerbotn nur in der Öffentlichkeit oder sogar in Privatwohnungen – übersieht, dass Rauchen noch für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung zur täglichen Lebenspraxis rechnet. (...) Und das Entscheidende ist: Es ist für die wesentlichen Ziele des Nichtraucherschutzes auch nicht notwendig. (...)
(...) Zum Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen enthält das UWG eine Reihe von Vorkehrungen. Nach § 3 UWG sind nur solche Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. (...)
Sehr geehrter Herr Hoeffgen,
mein Gesprächsangebot an Sie steht. Wir können uns dann auch gerne über Wirtschaftspolitik und Arbeitsmarktpolitik unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Rudolf Körper