Frage von Svenja Z. • 19.09.2023

Antwort von Marco Buschmann FDP • 13.05.2024
Die Einbenennung bedarf gemäß § 1617 Absatz 2 Satz 1 nur unter folgenden Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils: dass
Die Einbenennung bedarf gemäß § 1617 Absatz 2 Satz 1 nur unter folgenden Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils: dass
Wir halten das Gesetz für grundgesetzwidrig und stellen damit auf juristische Gründe ab.
Auf Grundlage des Eckpunktepapieres wird das Bundesministerium der Justiz nunmehr einen Gesetzentwurf erarbeiten.
Wir haben im Familienrecht einen Reformstau.
Mein persönlicher Schwerpunkt ist das Thema Wohnen und Mieten
Insgesamt haben wir aber 19 Schwerpunktthemen für die Landtagswahl und 7 Punkte für die Bezirkstagwahl.