Antwort ausstehend von Volker Wissing parteilos
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Antwort 28.11.2024 von Philipp Hartewig FDP
Eine Änderung der Vorgaben des BWahlG unterliegt nach § 52 Abs. 3 BWahlG der Bundesinnenministerin.
Antwort 06.12.2024 von Till Steffen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wir sind der Ansicht, dass durch den Wahltermin im Februar - und nicht bereits im Januar - genügend Zeit zur Vorbereitung dieser Wahlen vorhanden ist.
Antwort 12.11.2024 von Johannes Fechner SPD
In der Tat müssen wir die Chancengleichheit kleinerer Parteien, die Unterschriften sammeln müssen, um bei einer Wahl anzutreten, berücksichtigen.
Antwort 14.11.2024 von Daniela Ludwig CSU
Eine solche Gesetzesänderung sehe ich derzeit nicht.
Antwort 21.11.2024 von Emmi Zeulner CSU
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat eine Thematisierung im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes nicht geklappt. Es sind noch dicke Bretter, die gebohrt werden müssen, aber wir bleiben dran!