
(...) Dies ist aber mitnichten der Fall. Die Klausel aus Art.32 befreit den ESM zwar von der Banken- und Finanzmarktregulierung, macht den ESM aber noch nicht zu einer Bank. (...)
(...) Dies ist aber mitnichten der Fall. Die Klausel aus Art.32 befreit den ESM zwar von der Banken- und Finanzmarktregulierung, macht den ESM aber noch nicht zu einer Bank. (...)
(...) Wenn aber Länder aus der Währungsunion ausscheiden und massiv abwerten, ist es unwahrscheinlich, dass die gesamte Forderungen beglichen werden. Es ist außerdem extrem unwahrscheinlich, dass ein solcher Schock wie das Auseinanderbrechen der Eurozone ohne negative Auswirkungen für die Realwirtschaft bliebe. Hinzu kämen also die Kosten einer Wirtschaftskrise und steigender Arbeitslosigkeit. (...)
(...) die Gefahren, die Sie im Zusammenhang mit dem ESM unter Verweis auf Veröffentlichungen erwähnen, sehe ich nicht. Ich bin der festen Überzeugung, dass der ESM-Vertrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigt das ja auch. (...)
(...) die Verkündung des BGH-Urteils hat den ESM-Vertrag dem Grunde nach gebilligt, unter der Prämisse, dass die Haftungssumme Deutschlands auf 190 Mrd. Euro beschränkt bleibt. (...)
(...) Gestern, am 12. September 2012, hat das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen zum ESM getroffen, die die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit beantwortet, allerdings eindeutig die Position der CSU bestätigt, dass Haftung nur innerhalb bestimmter Größen möglich ist, dass es keinen Haftungsautomatismus geben darf und dass der Deutsche Bundestag sein Budgetrecht nicht an Dritte übertragen darf. (...)