
im Bundeshaushalt 2024 sowie im Entwurf für 2025 ist dafür vorsorglich im Kapitel 0711, Titel 689 06-011, ein Betrag von 35 Mio. Euro angesetzt.


Der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen muss durch gesundheitspolitische Maßnahmen gestärkt werden. Dazu leistet die Abschaffung von § 218 StGB keinen Beitrag.

Leider wird der nunmehrige Vorstoß einiger Kolleginnen und Kollegen im Deutschen Bundestag, § 218 StGB kurz vor Ende der Wahlperiode in seiner jetzigen Form zu streichen, der Komplexität der mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ethischen und juristischen Fragestellungen nicht gerecht.

Der Gruppenantrag ist vom Rechtsausschuss abgesetzt worden. Der nächste Bundestag sollte sich dieser Frage mit ausreichender Zeit für die Debatte widmen.

Die Diskussion rund um § 218 StGB ist eine der ethisch und rechtlich komplexesten Fragen überhaupt.