
Sehr geehrte Frau Jurjanz,

(...) das Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll einen Beitrag zum Erhalt der Pressevielfalt leisten. Verlage dürfen gegenüber Suchmaschinen und Newsaggregatoren ihre Rechte geltend machen, im Sinne der Informationsfreiheit bleibe Zitate und Links frei. (...)

(...) Was die Behörden jedoch in keinem Fall erhalten, sind Informationen darüber, wer wann mit wem telefoniert hat oder wo sich ein Handy zu einer bestimmten Zeit befunden hat. Eine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ liegt hier also nicht vor. (...)

(...) Durch die Einfügung, dass der Provider zur Übermittlung nur dann überhaupt verpflichtet ist, wenn die Daten im Einzelfall zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden, wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Bestandsdatenabfrage nicht willkürlich ausgeweitet wird und insbesondere nicht über das derzeit geltende Recht hinaus auf Bestandsdaten zugegriffen werden kann. Selbst für den Fall, dass eine Abrufnorm, z.B. in einem Polizeigesetz, weniger hohe Hürden vorsehen würde, ist durch diese Klarstellung ein Datenzugriff ausgeschlossen, weil sich damit im Doppeltürmodell quasi die „Übermittlungstür“ gar nicht öffnet. (...)

(...) Der Grund, weshalb ich nicht an der namentlichen Abstimmung zum Leistungsschutzrecht teilgenommen habe ist, dass ich zu dem Zeitpunkt noch im gesetzlichen Mutterschutz nach der Geburt meines Sohnes war. Aus diesem Grund war ich auch beim Bundestagspräsidenten für die namentliche Abstimmung entschuldigt. (...)
