
(...) Es ist jedoch festzustellen, dass Deutschland auch vom NATO-Truppenstatut profitiert, da die ausländischen Streitkräfte einen Großteil der Waren von der deutschen Wirtschaft beziehen. Insbesondere strukturschwache Regionen haben Vorteile durch die Präsenz der Stationierungsstreitkräfte. (...)

(...) Im Koalitionsvertrag ist ferner vorgesehen, dass der Salzstock in Gorleben ergebnisoffen untersucht wird, um so bald wie möglich eine Aussage darüber treffen zu können, ob dieser Standort für eine Endlagerung geeignet ist. Neben der Endlagerung in tiefen geologischen Formationen sind Konzepte für eine rückholbare Lagerung in gesicherten baulichen Einrichtungen zu prüfen. (...)

(...) Problematisch ist dabei, dass Wirtschaftswachstum häufig noch als Maßstab für die Wohlfahrt einer Gesellschaft betrachtet wird. Wir wissen aber inzwischen, dass in einem bestimmten Entwicklungszustand eines Landes zwar Wachstum zunächst mehr Wohlstand für alle bringt, ab einem bestimmten Wohlstand die Lebenszufriedenheit aber nicht mehr zunimmt. (...)

(...) Die Mitgliedstaaten -- zu denen auch Deutschland gehört -- müssen innerhalb der nächsten vier Jahre nach Verabschiedung der Richtlinie ihre nationalen Programme erstellen. Diese werden unter anderem den Bau und Betrieb von Endlagern mit einem konkreten Zeitplan sowie Kostenbewertungen und Angaben zu den geltenden Finanzregelungen enthalten. (...)

(...) Die von der schwarz-gelben Bundesregierung beschlossene Laufzeitverlängerung von AK-Anlagen trifft auf die scharfe Kritik der SPD-Bundestagsfraktion, die ich voll unterstütze. Diese Regierungsentscheidung, bei der der zuständige Fachminister eine Nebenrolle spielte, ist ein Ausdruck der Klientelpolitik von Schwarz-Gelb. (...)

(...) in der Bundesrepublik Deutschland sind entsprechend dem Verursacherprinzip die Erzeuger und Ablieferer radioaktiver Abfälle gesetzlich verpflichtet, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten einschließlich der Kosten für die spätere Stilllegung der Endlager zu tragen (§§ 21 a, 21b AtG, Endlagervorausleistungsverordnung - Endlager VlV). (...)