So stimmen Ihre Abgeordneten
Ob Klimaschutz, Rente oder Sicherheit:
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wer wirklich für Ihre Interessen einsteht.
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Der Saarländische Landtag hat mehrere Änderungen der Landesverfassung beschlossen. Die namentlichen Abstimmungen erfolgten jeweils in dritter Lesung über die Gesetzentwürfe, teilweise in geänderten Fassungen.
Eine der Änderungen betrifft die Einführung einer Präambel. Die Verfassung des Saarlandes enthält bislang keinen solchen einleitenden Verfassungstext. Die neue Präambel soll das Selbstverständnis des Landes beschreiben und zentrale Werte hervorheben. Dazu zählen insbesondere die deutsch-französische Freundschaft, die europäische Verständigung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf wurde der Text durch einen Änderungsantrag erweitert. So wurde unter anderem die Erinnerung an die Opfer von Gewalt- und Willkürherrschaft aufgenommen sowie ein ausdrücklicher Bezug zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zur Verantwortung „vor Gott und den Menschen“ ergänzt.
Eine weitere Verfassungsänderung betrifft Artikel 12 Absatz 3. Dort wurde festgeschrieben, dass das Saarland das friedliche Zusammenleben der Menschen fördert und Antisemitismus sowie Antiziganismus entgegentritt. Zudem wurde der Schutz jüdischen Lebens und der jüdischen Kultur als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. Hintergrund sind unter anderem der Anstieg antisemitischer Vorfälle in den vergangenen Jahren sowie die besondere historische Verantwortung Deutschlands.
Die dritte Verfassungsänderung betrifft die Regelungen zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Ziel ist es, die Stellung und Funktionsfähigkeit des höchsten Gerichts des Landes stärker in der Verfassung abzusichern. Unter anderem werden die Amtszeit der Mitglieder, die Möglichkeit einer Wiederwahl, Regelungen für den Fall verzögerter Neubesetzungen sowie die Unabhängigkeit der Richter:innen ausdrücklich verfassungsrechtlich verankert. Darüber hinaus wird die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich in den Katalog der Zuständigkeiten des Gerichts aufgenommen. Ein Änderungsantrag passte einzelne Regelungen zum Wahlverfahren der Richter:innen sowie zur Wirkung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nochmals an.
Die drei Verfassungsänderungen wurden in einzelnen Abstimmungen mit jeweils 46 Ja-Stimmen zu drei Nein-Stimmen angenommen. Damit wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten zur Annahme der Gesetze in dritter Lesung erreicht.